Vorsorgeauftrag

Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht (Artikel 360 ff., Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB). Jede handlungsfähige und urteilsfähige Person hat damit die Möglichkeit, eine natürliche oder juristische Person mit der Vermögenssorge und Rechtsvertretung zu beauftragen:

  • Basis ist ein sogenannter Vorsorgeauftrag; definierte Aufgaben mit den entsprechenden Weisungen zu deren Erfüllung
  • Voraussetzung ist im Gegensatz zur Patientenverfügung eine eigenhändige Erstellung oder die Beurkundung beim Notar, Amtsnotariat oder Rechtsanwalt mit notarieller Befugnis

Gerne helfen wir Ihnen bei der Formulierung Ihres Vorsorgeauftrages. Genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt und bereit für den Fall einer späteren Aktivierung. So verschaffen Sie sich Gewissheit über bereits passend getroffene Vorkehrungen bei Krankheit oder im Alter nach Ihrem Wunsch.

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